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III 2026 47

Sozialhilfe (wirtschaftliche Hilfe)

Sz Verwaltungsgericht · 2026-04-24 · Deutsch SZ
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III 2026 47Entscheid vom 24. April 2026BesetzungDr.iur. Jeremias Fellmann, VizepräsidentMonica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, RichterMLaw Luca Lehmann, a.o. GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführerin,gegenB.________,Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,GegenstandSozialhilfe (wirtschaftliche Hilfe)Sachverhalt:A.________ (geb. xx.xx.xxxx) kam infolge des Krieges in der Ukraine in die Schweiz. Sie besitzt den Schutzstatus S. Am 18. März 2022 teilte das Amt für Migration A.________ per 17. Mai 2022 dem Bezirk B.________ zu. Die Fürsorgebehörde B.________ unterstützt sie mit Asylsozialhilfe.Am 11. Mai 2022 wurden A.________ von der Fürsorgebehörde B.________ im Rahmen einer Erstbesprechung im Beisein einer Dolmetscherin ihre Rechte und Pflichten erläutert. A.________ gab daraufhin an, dass sie in der Ukraine eine monatliche Rente von umgerechnet Fr. 111.-- erhalte. Anlässlich der Vermögens- und Einkommensrevision bestätigte sie die Rentenzahlung in dieser Höhe. Bei einem Gespräch vom 29. September 2025 stellte sich indessen heraus, dass A.________ der Fürsorgebehörde eine unzutreffende Rentenhöhe angegeben hatte.Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs entschied die Fürsorgebehörde B.________ mit Beschluss Nr. 2025/241 vom 27. November 2025 was folgt:Für A.________ wird der Grundbedarf aufgrund Verletzung der Informations- und Meldepflicht in der Höhe von Fr. 3.00 pro Tag für die Dauer von drei Monaten gekürzt.Die unrechtmässig bezogene Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 11'000.00 ist nach Vollzug der Kürzung der Sozialhilfe in Raten von Fr. 100.00 pro Monat zurückzuerstatten. Während des Bezugs von Sozialhilfe wird der Betrag direkt vom Sozialhilfebudget in Abzug gebracht.Die Beträge der Tochter und des Sohnes von A.________ ist in der oben genannten Rückzahlung zu berücksichtigen. Die zuständige Sozialarbeiterin wird beauftragt, die möglichen Beträge geltend zu machen.Die Fürsorgebehörde erstattet gemäss Erwägungen 2.4 eine Strafanzeige.Allfällige Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder persönlichen Situation sind der zuständigen Sozialarbeiterin durch A.________ unverzüglich zu melden.[Rechtsmittel]Gegen diesen Beschluss erhob A.________ am 18.Dezember 2025 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:Ziffer 4 des Beschlusses vom 27. November 2025 (Erstattung einer Strafanzeige gemäss

III 2026 47

Entscheid vom 24. April 2026

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,

B.________,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,

Gegenstand

Sozialhilfe (wirtschaftliche Hilfe)

A.________ (geb. xx.xx.xxxx) kam infolge des Krieges in der Ukraine in die Schweiz. Sie besitzt den Schutzstatus S. Am 18. März 2022 teilte das Amt für Migration A.________ per 17. Mai 2022 dem Bezirk B.________ zu. Die Fürsorgebehörde B.________ unterstützt sie mit Asylsozialhilfe.

Für A.________ wird der Grundbedarf aufgrund Verletzung der Informations- und Meldepflicht in der Höhe von Fr. 3.00 pro Tag für die Dauer von drei Monaten gekürzt.

Die unrechtmässig bezogene Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 11'000.00 ist nach Vollzug der Kürzung der Sozialhilfe in Raten von Fr. 100.00 pro Monat zurückzuerstatten. Während des Bezugs von Sozialhilfe wird der Betrag direkt vom Sozialhilfebudget in Abzug gebracht.

Die Beträge der Tochter und des Sohnes von A.________ ist in der oben genannten Rückzahlung zu berücksichtigen. Die zuständige Sozialarbeiterin wird beauftragt, die möglichen Beträge geltend zu machen.

Die Fürsorgebehörde erstattet gemäss Erwägungen 2.4 eine Strafanzeige.

Allfällige Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder persönlichen Situation sind der zuständigen Sozialarbeiterin durch A.________ unverzüglich zu melden.

[Rechtsmittel]

Gegen diesen Beschluss erhob A.________ am 18.Dezember 2025 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:

Ziffer 4 des Beschlusses vom 27. November 2025 (Erstattung einer Strafanzeige gemäss